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Betriebsarzt - Arbeitsmediziner PDF Drucken E-Mail

 

Betriebsarzt  ArbeitsmedizinerJeder Arbeitgeber in Deutschland ist verpflichtet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen um die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Zudem hat nach europäischer Rechtsprechung jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf betriebsärztliche Betreuung.

Es besteht demnach die Bestellpflicht eines Betriebsarzt für sämtliche Betriebe in Europa. Unsere Betriebsärzte unterstehen unmittelbar dem Betriebsleiter. Sie sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei und nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen.

Sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Sie beschränken ihre Arbeit nicht auf die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sondern schließen z.B. auch die betreibliche Gesundheitsförderung ein.

Unsere Betriebsärzte \ Arbeitsmediziner nehmen im Detail folgende Aufgaben wahr:

1.) Gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

  • Beratung des Arbeitgebers in allen Fragen, die die Arbeitsmedizin betreffen
  • Beratung des Arbeitnehmers in Form von ärztlichen Untersuchungen und arbeitsmedizinischer Beratungen
  • Untersuchung des Arbeitsplatzes durch Begehungen, Arbeitsplatzbewertungen und Mitarbeit bei der Gefahrenanalyse
  • Information der Arbeitnehmer z.B. durch Vorträge, Merkblätter und Broschüren


2.) Gemäß berufsgenossenschaftlicher Grundsätze (G-Untersuchungen)

  • G1.2.    Mineralischer Staub, Teil 1: Quarzhaltiger Staub
  • G1.2    Mineralischer Staub, Teil 2: Asbestfaserhaltiger Staub
  • G1.3    Mineralischer Staub, Teil 3: Keramikfaserhaltiger Staub
  • G2    Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle)
  • G3    Bleialkyle
  • G4    Gefahrstoffe, die Hautkrebs hervorrufen
  • G5    Ethylenglykoldinitrat oder Glycerintrinitrat (Nitroglykol oder Nitroglycerin)
  • G6    Kohlendisulfid (Schwefelkohlenstoff)
  • G7    Kohlenmonoxid
  • G8    Benzol
  • G9    Quecksilber oder seine Verbindungen
  • G10    Methanol
  • G11    Schwefelwasserstoff
  • G12    Phosphor (weißer)
  • G13    Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff)
  • G14    Trichlorethen (Trichlorethylen)
  • G15    Chrom-VI-Verbindungen
  • G16    Arsen oder seine Verbindungen
  • G17    Tetrachlorethen (Perchlorethylen)
  • G18    Tetrachlorethan oder Pentachlorethan
  • G19    Laserstrahlung (Erläuterungen zum Wegfall dieses Grundsatzes)
  • G20    Lärm
  • G21    Kältearbeiten
  • G22    Säureschäden der Zähne
  • G23    Obstruktive Atemwegserkrankungen
  • G24    Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)
  • G25    Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit
  • G26    Atemschutzgeräte
  • G27    Isocyanate
  • G28    Monochlormethan (Methylchlorid)
  • G29    Benzolhomologe (Toluol, Xylole)
  • G30    Hitzearbeiten
  • G31    Überdruckarbeiten
  • G32    Cadmium oder seine Verbindungen
  • G33    Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen
  • G34    Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
  • G35    Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen
  • G36    Vinylchlorid
  • G37    Bildschirmarbeitsplätze
  • G38    Nickel oder seine Verbindungen
  • G39    Schweißrauche
  • G40    Krebserzeugende Gefahrstoffe - allgemein -
  • G41    Arbeiten mit Absturzgefahr
  • G42    Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
  • G43    Biotechnologie
  • G44    Buchen- u. Eichenholzstaub
  • G45    Styrol

 

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